AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ROHDEX GmbH & Co.KG
Stand februar 2020

§ 1 Geltung der Bedingungen, Nebenabreden, anwendbares Recht, Gerichtsstand,
Sonstiges

1. Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

2. Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendungen, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Käufers enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in Textform abzufassen. Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie in Textform bestätigt. Zur Wahrung der Textform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Scan – Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

4. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht. Gerichtsstand ist München.

5. Soweit der abzuschließende Vertrag oder diese ABGs Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGBs vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücken gekannt hätten.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

1. Angebote des Verkäufers sind bis zu ihrer Bestätigung in Textform freibleibend und un-
verbindlich.

2. Vertragsabschlüsse erfolgen vorbehaltlich der für ihre Durchführung erforderlichen behördlichen Genehmigungen.

3. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (bspw. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibung oder Kennzeichnung der Lieferung oder Leistung.

4. Für die Erfüllung eines Vertrags liegen Über- oder Unterlieferungen von 5 % der vereinbarten Liefermenge innerhalb der Toleranzgrenze.

§ 3 Erfüllungsort, Gefahrenübergang und Verpackungskosten

1. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der Ort der Absendung der Ware an den Käufer.

2. Die Gefahr geht auf den Käufer über sobald die Sendung der den Transport ausführenden
Person übergeben (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) worden ist.

3. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.

Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrags der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Dem Käufer bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass keine oder geringere Lagerkosten entstanden sind.

4. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 6 dieser AGBs beschränkt.

5. Die Verpackung wird gesondert zum Selbstkostenpreis weiterberechnet.

§ 4 Liefer- und Leistungsfristen

1. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist und die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.

2. „Prompte Lieferung“ bedeutet Versand der Ware innerhalb von zwei Wochen ab Vertragsabschluss bzw. soweit behördlich notwendig, ab dem Vorliegen erforderlicher Einfuhr- und Zahlungsgenehmigungen.

3. Zur Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen im Falle der Versendung muss die Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten, spätestens am letzten Tag der Frist erfolgt sein.

4. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch für Verkäufe auf Abruf oder zur späteren Abladung. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

5. Verkäufe auf Abruf oder zur späteren Abladung stehen unter der Bedingung der rechtzeitigen,
richtigen und vollständigen Belieferung des Verkäufers.

§ 5 Gewährleistung

1. Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen zehn Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt maßgeblich.

2. Beanstandete Waren sind in der Originalverpackung zu belassen, damit eine Überprüfung vorgenommen werden kann.

3. Für den Ausfall der Ware in der Fabrikation wird keine Gewähr übernommen.

4. Bei füllfertig gewaschener Ware erfolgt die Lieferung nach den vereinbarten Qualitätsstandards.

5. Gewichtsbeanstandungen

a) Für alle Lieferungen ist das beim Abgang der Ware ermittelte Abgangsgewicht maßgebend. Gewichtsdifferenzen über 1% bei Lieferungen in Europa und über 2% bei außereuropäischen Lieferungen gehen zu Lasten des Verkäufers.

b) Gewichtsbeanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn die Ware am Bestimmungsort amtlich verwogen wurde und dies durch Vorliegen von Einzelgewichtsangaben nachgewiesen wird.

6. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache (Nichterfüllung). Der Käufer ist zur Minderung oder zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Verkäufer nicht zuzumuten ist. Etwaige Qualitätsdifferenzen bei einer Teillieferung berechtigen den Käufer nicht zur Zurückweisung des Restes der zu liefernden Menge.

7. Können sich die Parteien bei Qualitätsdifferenzen nicht einigen, vereinbaren sie das Testergebnis eines international anerkannten Prüflabors, auf das sich beide Parteien verständigt haben, anzuerkennen. Das Testergebnis dieses Labors, das sich innerhalb des zwischen den Vertragspartnern streitigen Rahmens zu halten hat, ist für die Vertragspartner in den Grenzen des §319 Abs.1 BGB verbindlich. Die Kosten tragen die Vertragspartner im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens.

8. Sachmängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Lieferung. § 6 bleibt davon unberührt.

§ 6 Haftung

1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 6 eingeschränkt.

2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung, die Freiheit von Mängeln, die die Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit der Verkäufer gem. § 6 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln dieses Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000,00 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

6. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7. Die Einschränkungen dieses § 6 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

2. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls gem. § 7 Ziff. 9 im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die daraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum das Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seines Eigentumsrechts zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.

8. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.

9. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

10. Der Käufer hat die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen zu versichern und dies dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen.

§ 8 Zahlung

1. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.
Im Falle von Wechsel und Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn diese eingelöst sind.

2. Eingeräumte Zahlungsziele stehen unter der Bedingung, der vollständigen und pünktlichen Bezahlung. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Gleiches gilt, wenn dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschl. aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

3. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen seitens des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, dass eine unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderung besteht.